Die Satzung
Name, Sitz, Rechtstellung, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen: Stiftung Freiheit im Gesundheitswesen.
(2) Sie hat ihren Sitz in München.
(3) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Stiftungszweck
(1) Die individuelle Freiheit und Selbstverantwortung des Patienten einerseits sowie die Ethik des Arztberufes und die Regeln der ärztlichen Kunst andererseits bilden die Grundlage für das zwischen Arzt und Patient zur Erreichung eines optimalen Therapieerfolges notwendige Vertrauensverhältnis, welches es zu schützen gilt.
Vor diesem Hintergrund ist Zweck der Stiftung
- a) die Aufklärung und Unterrichtung über Sinn, Bedeutung und Nutzen einer freiheitlichen Beziehung zwischen Patient und Arzt im Sinne einer individuellen und selbstbestimmten medizinischen Betreuung;
- b) in vorstehendem Sinn die ideelle und finanzielle Förderung eines Gesundheitssystems, das eine solche medizinische Betreuung der Menschen ermöglicht und gewährleistet.
Der Zweck der Stiftung wird insbesondere verwirklicht
- durch Auslösung und Unterhaltung einer diesbezüglich nachhaltigen, parteiübergreifenden und gesellschaftlichen Diskussion in Wissenschaft, Politik und Medien;
- durch Auffindung und Untermauerung dieser zweckbezogenen Werte durch eigene wissenschaftliche Forschung und Lehre sowie die ideelle und finanzielle Förderung von durch Dritte diesbezüglich betriebene wissenschaftliche Forschung und Lehre, wobei unter Dritte entweder Hilfspersonen der Stiftung oder andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des Öffentlichen Rechts gemeint sind;
- durch einen gesellschaftlichen Diskurs über Eigenverantwortung der Patienten als Garant für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems;
- durch eigene oder Auftragsforschungsprojekte, Publikationen, wissenschaftliche Vorträge, wissenschaftlich und praxisorientierte Veranstaltungen und Fortbildungen, Informationstätigkeiten an Dritte;
- durch Förderung von Dissertationen, Habilitationen und anderen wissenschaftlichen Untersuchungen und Leistungen insbesondere auf dem Gebiet der (verfassungs)rechtlichen und soziologischen Grundlagenforschung der Privatmedizin in Deutschland,
- durch Beratungstätigkeiten von Gesellschaft, Wissenschaft, Wirtschaft und Politik aller Art mit dem Ziel der Aufrechterhaltung bzw. Realisierung und Ausbaus eines freiheitlichen Gesundheitswesens sowie des Aufbaus eines diesbezüglichen Think-Tanks.
Alle wissenschaftlichen oder praktischen Ergebnisse, ob aus Forschung oder andere wissenschaftlicher Tätigkeit der Stiftung, werden grundsätzlich und zeitnah veröffentlicht; alle Veranstaltungen der Stiftung sind grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich.
(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten sowie andere gemeinnützige und nicht gemeinnützige Institutionen und Gesellschaften zu errichten oder sich daran zu beteiligen, deren Gegenstand dem in Absatz 1 niedergelegten Stiftungszweck entspricht.
(3) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln den Stiftungszweck nach Absatz 1 fördern. Die Stiftung kann ferner die Verwaltung rechtsfähiger und die Trägerschaft nichtrechtsfähiger Stiftungen gegen angemessenes Entgelt übernehmen, die Zwecke nach Absatz 1 dieser Satzung verfolgen.
(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Einschränkungen
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
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4 Grundstockvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus € 75.000,00. (in Worten: Fünfundsiebzigtausend EURO) Barvermögen.
(2) Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Umschichtungen des Vermögens sind jederzeit möglich.
(3) Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung, etwa aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
- aus den Erträgen des Grundstockvermögens,
- aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwen-
det werden.
(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden, insbesondere, soweit dies erforderlich ist, um das Grundstockvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke dauernd und nachhaltig erfüllen zu können.
(4) Gewinne aus der Umschichtung von Gegenständen des Grundstockvermögens sind einer Umschichtungsrücklage zuzuführen, die nach dem Ausgleich von Umschichtungsverlusten sowohl dem Grundstockvermögen als auch der Verwendung für satzungsgemäße Zwecke zugeführt werden kann.
Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind
- der Vorstand,
- das Kuratorium sowie
- der Stifterrat.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur gewissenhaften
und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands, des Kuratoriums sowie des Stifterrats sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder beider erstgenannten Organe haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen nachgewiesenen notwendigen Kosten. Der Vorstand kann ferner als Entschädigung für den Zeitaufwand der Organmitglieder des Vorstands und des Kuratoriums eine angemessene Pauschale beschließen, soweit die finanziellen Möglichkeiten der Stiftung dies
zulassen.
(4) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haben im Verhältnis zur Stiftung nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
(5) Die Organe können sich jeweils eine Geschäftsordnung geben.
Organisation des Vorstands
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und höchstens 5 Mitgliedern. Mitglieder können nur natürliche Personen des Privatrechts sein. Der Vorstand wählt aus der Mitte seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Vorsitzender des Vorstands soll dabei stets ein Vertreter des Stifters sein.
(2) Die Mitglieder des ersten Stiftungsvorstands werden nach Maßgabe von Absatz 1 im Stiftungsgeschäft benannt. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands werden im Übrigen nach dem jeweiligen Ausscheiden der ersten Mitglieder des ersten Vorstands vom Vorsitzenden des Kuratoriums vorgeschlagen und durch Abstimmung im Kuratorium mit einfacher Mehrheit von diesem berufen und abberufen.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt für den Fall seines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des ihm nachfolgenden Mitglieds auf Ersuchen des Kuratoriums im Amt. Bei Ableben oder sonstigen, vorzeitigem Ausscheiden aus dem Vorstand werden die jeweiligen Mitglieder des Vorstands vom Kuratorium mit der Maßgabe nachbestellt, dass stets mindestens die Mindestzahl an Mitgliedern gem. Abs. 1 gewährleistet ist.
(4) Die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand endet
(a) durch Ablauf der Amtsdauer,
(b) durch Tod,
(c) durch Abberufung (Absatz 5), oder
(d) durch Niederlegung des Amtes, die jederzeit möglich ist.
(e) bei Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder Anordnung der Betreuung.
(5) Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören, Mitglieder des Vorstands nicht dem Kuratorium.
(6) Das Kuratorium kann einstimmig ein Mitglied des Vorstands aus wichtigem Grund i.S.v. § 626 BGB vorzeitig abberufen; dem betroffenen Mitglied des Vorstands ist zuvor Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.
(7) Der Vorstand kann zur Erfüllung der ihm obliegender Aufgaben (§ 8) eine natürliche Person als Geschäftsführer berufen. Dieser kann entweder zugleich Mitglied des Vorstands sein (geschäftsführender Vorstand) oder Dritter (Geschäftführer); in letzterem Fall wird er in seiner Tätigkeit laufend vom Vorstand überwacht und erhält – wie auch der geschäftsführende Vorstand insoweit – eine angemessene Vergütung; er hat ein Anwesenheits- und Rederecht im Vorstand, sofern nicht persönlich betroffen; ein Stimmrecht steht ihm nicht zu.
Die Tätigkeit des Geschäftsführers endet mit Tod, Ausscheiden als Vorstandsmitglied oder durch Kündigung des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses zur Stiftung.
(8) Der Vorsitzende des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, beruft mit einer Frist von einem Monat und unter Angabe einer Tagesordnung den Vorstand zu einer Sitzung ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und wählt vorbehaltlich besonderer Regelungen in dieser Satzung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse können auch schriftlich oder per E-Mail im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Beschlüsse des Vorstands sind im Wortlaut in einem Protokoll festzuhalten und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(9) Eine Sitzung des Vorstands muss mindestens einmal im Quartal eines Geschäftsjahres stattfinden.
(10) Einen Antrag auf Abhaltung einer Sitzung und Beschlussfassung des Vorstands können jedes Vorstandsmitglied oder jeweils zwei Mitglieder des Kuratoriums gemeinsam beim Vorstand stellen. Die Sitzung hat dann innerhalb von vier Wochen stattzufinden.
Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen unter besonderer Berücksichtigung des Stiftungszwecks.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Stiftung, sofern sie nicht ausdrücklich dem Kuratorium per Satzung zugewiesen sind.
(3) Zu den Aufgaben des Stiftungsvorstands gehört insbesondere die
(a) gewissenhafte Verwaltung des Stiftungsvermögens;
(b) Aufstellung und laufende Fortschreibung von Richtlinien zur Vergabepraxis der Fördermittel entsprechend des Stiftungszwecks, vgl. § 2 Abs.1 Sp. 5 sowie Vergabe entsprechender Preise und Fördermittel;
(c) Beschlussfassung über den Umfang und ggf. Thesaurierung der Erträge des Stiftungsvermögens gemäß § 4 sowie ggf. der Bildung von Rücklagen, § 5 Abs. 3 und 4;
(d) jährliche Verteilung der Erträge des Vorjahres aus dem Stiftungsvermögen nach Maßgabe des Stiftungszwecks;
(e) freiwillige jährliche Aufstellung eines Wirtschaftsplans;
(f) Aufstellung einer Jahresrechnung und einer jährlichen Vermögensübersicht;
(g) jährliche Erstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
(h) Entscheidung über die Annahme von Spenden;
(i) Entscheidung über die Annahme von Zustiftungen, vorbehaltlich der Genehmigung des Kuratoriums;
(j) Berufung der Mitglieder des Stifterrates, vorbehaltlich der Genehmigung des Kuratoriums.
(4) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters; die Stiftung wird durch je zwei Vorstandsmitglieder, darunter den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten; solange der Vorstand nur aus zwei Personen besteht, vertreten diese die Stiftung gemeinschaftlich. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende anstelle des Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung tätig werden soll.
Organisation des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 5 und höchstens 11 Mitgliedern; Mitglieder können dabei nur natürliche oder juristische Personen des Privatrechts sein.
(2) Von den Mitgliedern des Kuratoriums muss stets
- eines Rechtsanwalt sein;
- ein weiteres Arzt sein;
- mindestens ein weiteres Vertreter des Stifters auf Vorschlag desselben sein.
(3) Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden unter Berücksichtigung des Absatzes 1 und 2 vom Stifter im Stiftungsgeschäft benannt. Nach dem jeweiligen Ausscheiden der ersten Mitglieder des ersten Kuratoriums werden die nachfolgenden Mitglieder im Übrigen vom Kuratorium unter Berücksichtigung des Absatzes 1 und 2 dann stets durch Abstimmung der vorhandenen Mitglieder einzeln selbst berufen; der Stifterrat hat hierbei ein Vorschlagsrecht. Ein Mitglied bleibt für den Fall seines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des ihm nachfolgenden Mitglieds auf Ersuchen des Kuratoriums im Amt. Bei Ableben oder sonstigen, vorzeitigem Ausscheiden aus dem Kuratorium werden die jeweiligen Mitglieder des Kuratoriums vom Kuratorium mit der Maßgabe nachbestellt, dass stets mindestens die Anforderungen nach § 9 Abs. 1 und 2 erfüllt sind.
Eine Abberufung eines Mitglieds aus wichtigem Grunde i.S.v.
§ 626 BGB ist nur durch einstimmigen Beschluss des Kuratoriums möglich. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben; das betroffene Mitglied hat aber dabei kein Stimmrecht.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt sechs Jahre. Wiederholte Berufung ist zulässig. Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet
(a) durch Ablauf der Amtszeit,
(b) durch Tod einer natürlichen Person,
(c) durch Abberufung (§ 9 Abs. 3),
(d) durch Insolvenz (Antragstellung) bei juristischer Person,
(e) durch Niederlegung des Amtes, die jederzeit möglich ist, oder
(f) bei Anordnung der Betreuung oder Feststellung der Geschäftsunfähigkeit bei natürlichen Personen.
(5) Ein Antrag auf Abhaltung einer Sitzung und Beschlussfassung des Kuratoriums können der Vorstand und jedes Mitglied des Kuratoriums stellen. Die Sitzung hat dann innerhalb von 4 Wochen ab Antragstellung beim Kuratorium zu erfolgen.
(6) Eine Sitzung des Kuratoriums muss mindestens einmal im Quartal eines Geschäftsjahrs stattfinden.
(7) Das Kuratorium wählt aus der Mitte seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, wobei zum Vorsitzenden nur ein Mitglied gewählt werden kann, das auf Vorschlag des Stifters in das Kuratorium gewählt wurde. Beim ersten Kuratorium erfolgt die Wahl, sobald die Mindestzahl seiner Mitglieder erstmals zusammengetreten ist.
(8) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, beruft mit einer Frist von einem Monat und unter Angabe einer Tagesordnung das Kuratorium zu einer Sitzung ein. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und wählt vorbehaltlich besonderer Regelungen in dieser Satzung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse können auch schriftlich oder per E-Mail im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Beschlüsse des Kuratoriums sind im Wortlaut in einem Protokoll festzuhalten und von dessen Vorsitzenden zu unterschreiben.
(9) Jedes Mitglied des Kuratoriums kann vom Vorstand schriftlich jederzeit Auskunft über alle Vorgänge der Stiftung verlangen und Einsicht in die Unterlagen der Stiftung nehmen, soweit dies zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben gem. § 10 Absatz 2 erforderlich ist.
Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht nach Maßgabe folgender Bestimmungen den Vorstand bei seiner Tätigkeit.
(2) Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehört insbesondere die
(a) Berufung der Vorstandsmitglieder;
(b) Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Kuratoriumsmitgliedern;
(c) Genehmigung des ggf. vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplans;
(d) Bestätigung der durch den Vorstand beschlossenen Verteilung der Erträge gem. § 8 Abs. 3 d) sowie der beschlossenen Thesaurierung der Erträge des Stiftungsvermögens sowie ggf. der durch den Vorstand beschlossenen Rücklagenbildung gem. § 8 Abs. 3 c);
(e) Genehmigung von Grundstücksgeschäften;
(f) Genehmigung der Jahresrechnung, der Vermögensübersicht und des Berichts des Vorstands über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
(g) Beantwortung von und Beschlussfassung über Fragen, die der Vorstand vorlegt;
(h) &nbnbsp;Genehmigung von Beschlüssen des Vorstands über die Annahme von Zustiftungen;
(i) Genehmigung der Berufung eines Mitglieds durch den Vorstand in den Stifterrat;
(j) Genehmigung von Beschlüssen des Vorstands über die Vergabe von Preisen und Fördermittel.
Organisation des Stifterrats
(1) Der Stifterrat besteht aus einer unbegrenzten Anzahl von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder des Öffentlichen Rechts.
(2) Mitglied im Stifterrat kann werden:
(a) wer als natürliche Person einen Betrag von insgesamt mindestens 5.000,00 € (in Worten fünftausend Euro) an die Stiftung in einem Jahr gespendet oder dieser durch Zustiftung zugewiesen hat und diese Zuwendung vom Kuratorium angenommen wurde; für juristische Personen beträgt die Mindestzuwendung 30.000,00 ( in Worten dreißigtausend) in einem Jahr; Ausnahmen der Höhe nach in begründeten Einzelfällen bis zu 15% sind möglich;
(b) sich schriftlich zu den Zwecken der Stiftung bekennt, und
(c) nach Antragstellung beim Vorstand verbunden mit (a) und (b) von diesem per Beschluss in den Stifterrat berufen wurde und dies vom Kuratorium genehmigt wurde.
(3) Die Mitgliedschaft im Stifterrat beträgt 2 Jahre. Die Mitgliedschaft im Stifterrat endet
(a) durch Ablauf der Amtszeit nach Absatz 3 Satz 1,
(b) durch Tod bei natürlichen Personen,
(c) durch Insolvenz (Antragstellung) bei juristischer Person;
(d) durch Abberufung aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands unter entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 5.
(e) durch Niederlegung des Amtes, die jederzeit möglich ist.
(f) bei Anordnung der Betreuung oder Feststellung der Geschäftsunfähigkeit.
Widerberufung in den Stifterrat ist möglich.
(4) Der Stifterrat wählt, sobald er drei Mitglieder zählt, aus der Mitte seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, beruft mit einer Frist von einem Monat und unter Angabe einer Tagesordnung den Stifterrat zu einer Sitzung ein. Eine Sitzung des Stifterrats muss mindestens einmal im Geschäftsjahr stattfinden. Diese wird vom Vorstand organisiert. § 7 Abs. 7 gilt insoweit entsprechend. Solange kein Vorsitzender vorhanden ist, beruft der Vorsitzende des Vorstands zu einer Sitzung ein.
(6) Der Stifterrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse vorbehaltlich besonderer Regelungen in dieser Satzung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Beschlüsse des Stifterrats sind im Wortlaut festzuhalten und von dessen Vorsitzenden zu unterschreiben.
Aufgaben des Stifterrats
(1) Der Stifterrat berät das Kuratorium durch Empfehlungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen bei seiner Tätigkeit.
(2) Zu den Aufgaben des Stifterrats gehört
(a) der Vorschlag zur Berufung von Mitgliedern in das Kuratorium;
(b) der Vorschlag über die Vergabe von Wissenschaftlichen Förderpreisen auf den Forschungsgebieten des Stiftungszwecks.
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint.
(3) Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(4) Der Beschluss über die Satzungsänderung und dessen erforderliche Zustimmung bedarf hinsichtlich der Änderung des Stiftungszwecks der Einstimmigkeit der Mitglieder des Vorstands und einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Kuratoriums, im Übrigen einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstands und von 2/3 der Mitglieder des Kuratoriums.
(5) Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern wirksam.
Vermögensanfall
Bei Aufhebung der Stiftung oder Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen vollumfänglich an das Deutsche Rote Kreuz e.V., eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Registernummer 95 VR 590 Nz. Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.
Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.
(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.
München, den 04.04.2013